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Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zur Frage der Höhe des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen Stellung genommen. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann vom Unfallgeschädigten für die Reparaturdauer oder - bei einem Totalschaden - für die Zeit der Wiederbeschaffung verlangt werden, wenn er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Seit Jahren besteht Uneinigkeit darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen zu kürzen ist. Die Karlsruher Richter haben nun entschieden, dass sie bei älteren Fahrzeugen deutlich niedriger anzusetzen ist als bei Neuwagen. Eine volle Entschädigung würde zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten führen, da sich die maßgeblichen Tabellen an den Mietsätzen für Neuwagen orientieren.
Wie hoch die Kürzung gegenüber den gängigen Tabellenwerken (Schwacke, Sanden/Danner-Küppersbusch etc.) ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei älteren Fahrzeugen sind die Gerichte nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung eine aufwendige Berechnung der entgangenen Gebrauchsvorteile anzustellen, sondern dürfen grundsätzlich weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. Bei einem Fahrzeugalter von 15 Jahren ist - so der BGH - eine Herabsetzung um zwei Stufen gegenüber einem vergleichbaren Kfz aus dem Tabellenwerk nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03
Pressemitteilung des BGH
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