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Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet der unfallbedingte zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (Urteil des BGH vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07).
Aus der Urteilsbegründung:
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für den Nutzungsausfall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen, denn es handle sich hierbei um einen immateriellen Schaden im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Das Wohnmobil diene ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung komme nur in Betracht, wenn ein Wohnmobil mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, genutzt werde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das unabhängig vom Benutzungszweck einen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung bejahe, lasse außer Betracht, dass der Eigentümer eines Wohnmobils, der daneben über einen seine alltägliche Mobilität gewährleistenden weiteren Pkw verfüge, auf sein Freizeitgefährt für die eigenwirtschaftliche Lebensführung nicht typischerweise angewiesen sei. Dessen vorübergehender Entzug wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbuße in der Freiheit der Freizeitgestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzfähiger Vermögensschaden.
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