Unfall mit nicht wintertauglichem Mietwagen

Nach dem § 2 Abs. 3a StVO ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehört in erster Linie eine geeignete Bereifung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Autovermieter bereits vor Einführung dieser Vorschrift auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet war, seine Mietfahrzeuge in den Wintermonaten mit Winterreifen auszurüsten. Der Autovermieter haftet daher allein für einen Unfallschaden, wenn ein Kunde mit dem angemieteten Fahrzeug wegen nicht wintertauglicher Bereifung einen Unfall verursacht.
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.04.2007 - 14 U 34/07, DAR 2007, 336

Redaktioneller Hinweis: Nach OLG Oldenburg Urteil vom 09.07.2010 - 2 SsRs 220/09 ist der Bußgeldtatbestand der StVO wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet. Das Wort "Winterreifen" wird in der Vorschrift jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Laut dem OLG-Urteil ist diese Regelung unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot in Artikel 103 des Grundgesetzes. Das Bundesverkehrsministerium wird daher eine konkrete Winterreifen-Pflicht in die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufnehmen
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