Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht Celle nicht an. Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahingehend begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren, liegt in solchen Fällen nicht vor. Der Halter des Taxis musste sich allerdings die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von 30 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Celle vom 05.12.2007
14 U
114/07
Pressemitteilung des OLG Celle
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