Kollision zwischen Überholendem und Wendendem

Ein Pkw-Fahrer verringerte seine Geschwindigkeit und ordnete sich auf einer mehrspurigen Straße nach rechts ein. Ein nachfolgendes Fahrzeug setzte daraufhin zum Überholen an. Im selben Moment zog der Vorausfahrende nach links, um verbotswidrig zu wenden. Er vertrat die Auffassung, der nachfolgende Fahrer hätte angesichts der unübersichtlichen Verkehrslage nicht überholen dürfen.

Das Oberlandesgericht Celle teilte diese Einschätzung nicht. Es warf dem vorausfahrenden Autofahrer vielmehr gleich drei gravierende Verkehrsverstöße vor: Er hatte gegen die doppelte Rückschaupflicht und gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden verstoßen. Außerdem hätte er beim Wenden eine schraffierte Fläche überfahren müssen. Unter diesen Umständen traf den überholenden Pkw-Fahrer keinerlei Mithaftung.

Urteil des OLG Celle vom 12.05.2005
14 U 223/04
OLGR Celle 2005, 393

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