Das Oberlandesgericht Celle teilte diese Einschätzung nicht. Es warf dem vorausfahrenden Autofahrer vielmehr gleich drei gravierende Verkehrsverstöße vor: Er hatte gegen die doppelte Rückschaupflicht und gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden verstoßen. Außerdem hätte er beim Wenden eine schraffierte Fläche überfahren müssen. Unter diesen Umständen traf den überholenden Pkw-Fahrer keinerlei Mithaftung.
Urteil des OLG Celle vom 12.05.2005
14 U 223/04
OLGR Celle 2005, 393
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