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Rückstufungsschaden auch bei sofortiger Einschaltung der Vollkaskoversicherung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens und daher vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Der Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abgewartet hat.

Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, sofern der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich anbiete. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss. Steht eine Mithaftung des Geschädigten wegen einer Teilschuld fest, kann er seine Vollkaskoversicherung unbeschadet sofort in Anspruch nehmen.

Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 247/05
BGHR 2006, 1517
DAR 2007, 21
NJW 2007, 66

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