Eingeschränkte Rechts vor Links-Regelung
In besonderen Fällen ist von der strengen Regelung, dass an ungeregelten Kreuzungen stets das von rechts kommende Fahrzeug Vorrang hat, abzuweichen. Das Oberlandesgericht Koblenz nimmt eine derartige Ausnahme bei aufeinander treffenden Wirtschaftswegen an. Anders als bei dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen muss ein Verkehrsteilnehmer auf solchen Wegen auch den von links kommenden Verkehr im Auge behalten, da hier nicht unbedingt mit anderen Kraftfahrzeugen zu rechnen ist. Verstößt der nach der Rechts vor Links-Regelung an sich Bevorrechtigte hiergegen, trifft ihn an dem Unfall ein Mitverschulden.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.02.2006
12 U 25/05
NJW Heft 15/2006, Seite X