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Unfallgeschädigter muss günstigen Tarif für Mietwagen erfragen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering zu halten. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem ungünstigeren als dem in der Regel von allen größeren Autovermietern angebotenen Unfallersatztarif an, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den günstigeren Tarif erstatten.

Für den Bundesgerichtshof kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen. Dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage nicht die Inanspruchnahme eines wesentlich günstigeren Tarifs möglich gewesen.

Unfallgeschädigten Autofahrern ist daher dringend anzuraten, sich beim Autovermieter nach einem günstigeren Normaltarif zu erkundigen. Sofern eine andere Tarifwahl nicht möglich ist, sollte ein entsprechender Vermerk im Fahrzeugmietvertrag gemacht werden.

Urteil des BGH vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06 (auch in BGHR 2007, 388 und DAR 2007, 262).

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