Einen solchen Abzug braucht ein unfallgeschädigter Motorradfahrer bei der Schadensberechnung für Schutzbekleidung, wie Lederjacke, Helm und Stiefel, nicht hinnehmen. Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis (Belege aufheben!) den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen.
Urteil des LG Darmstadt vom 28.08.2007
13 O 602/05
DAR 2008, 89
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