Hierbei kommt es allein darauf an, wie lange dem Halter das Fahrzeug zur Verfügung stand. Daher war es im zu entscheidenden Fall unerheblich, dass der Besitzer in den ersten 40 Tagen seit der Anschaffung während einer zweieinhalb Wochen langen Flugreise nicht mit dem Wagen fahren konnte. Wegen der deutlichen Überschreitung der Monatsfrist lehnte das Gericht eine Erstattung auf Neuwagenbasis ab. Der Geschädigte erhielt lediglich die Reparaturkosten ersetzt.
Urteil des LG Schweinfurt vom 03.03.2005
21 O 959/04
NJW-RR 2005, 1100
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