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Ein Autofahrer erlitt mit seinem Pkw am 11. Oktober 2005 einen unverschuldeten Totalschaden. Der Sachverständige setzte für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen Zeitraum von 14 Tagen an. Der Geschädigte gab an, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei ihm nicht zumutbar, da er bereits im April 2005 einen Neuwagen gekauft hätte, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Tatsächlich traf der Neuwagen aber erst am 2. Januar 2006 ein. Der Geschädigte, der auf einen Mietwagen verzichtet hatte, machte für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Der Bundesgerichtshof gab ihm im Grundsatz Recht. Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Neuwagens Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstanden wären, nicht wesentlich übersteigt. Welcher Zeitraum im konkreten Fall als noch angemessen anzusehen ist, ließen die Bundesrichter allerdings offen. Hierüber hat nach der Zurückverweisung die Vorinstanz zu entscheiden. Urteil des BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07 mit dem Leitsatz: "Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt".
Hinweis: In einem ähnlichen Fall hielt das Oberlandesgericht Celle (Urteil des OLG Celle - vom 24.10.2007, 14 U 85/07, NJW 2008, 446) die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für unzumutbar. Der Geschädigte hatte Anspruch auf Nutzungsausfall bis zum Eintreffen des bereits vor dem Unfall bestellten Neuwagens, der 24 Tage nach dem Schadensereignis geliefert wurde.
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