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Die Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer, der zwar bereits 42 Jahre alt ist, aber keine Vorschäden aufweist, kann so erfolgen, dass ein Modell des Herstellers in der Schwacke-Liste ausgewählt wird und ein angemessener Abzug vorgenommen wird. Angemessen ist ein Abzug von zwei Gruppen. Ist es trotzdem angemessen und erforderlich, dass durch ein Gutachten die Schadenshöhe ermittelt wird, kann der Geschädigte für die gesamte Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen (Landgericht Berlin vom 01.08.2007 - AZ 58 S 142/06).
Dem Urteilsfall des Landgerichts Berlin lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Porsche Baujahr 1961 beschädigt. Der Beklagte, der den Schaden vollständig ersetzen musste, war nicht bereit, die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen: Der Kläger benötige den Wagen nicht. Außerdem hätte die Erstellung des Gutachtens und die Reparatur zu lange gedauert.
Dem folgte das Gericht nicht. Für den Kläger sei sein Oldtimer ein normales Verkehrsmittel. Entgegen dem Urteil des Amtsgerichts in erster Instanz betonte das Landgericht außerdem, dass eine Schätzung der Höhe der Nutzungsausfallsentschädigung möglich sei. Basis hierbei könnten in der Praxis anerkannte Tabellen wie etwa die Schwacke-Liste sein.
Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung setze sich zusammen aus dem Zeitraum, bis das Gutachten vorläge – gerechnet von dem Tage an, an dem das Gutachten in Auftrag gegeben werde – und der Reparaturdauer. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ausfertigung des Gutachtens rund drei Wochen dauerte. Bei einem Oldtimer sei die Erstellung eines Gutachtens zeitaufwendig. Die Reparatur mit einem Risiko verbunden. Die dafür mehr benötigte Zeit dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen.
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Auch bei Beschädigung eines Oldtimers steht dem Halter grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Bei älteren Fahrzeugen nehmen die Gerichte bei Bemessung der Entschädigung in der Regel eine Rückstufung um ein bis zwei Gruppen vor. Diese Berechnungsmethode kann jedoch bei einem 25 Jahre alten Mercedes-Benz 240 nicht mehr herangezogen werden. Hier sind - so das Oberlandesgericht Schleswig - nur noch die ungleich geringfügigeren Vorhaltekosten, wie sie bei der Bereithaltung eines gewerblichen Ersatzfahrzeugs anfallen, zu erstatten (Urteil des OLG Schleswig vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, siehe OLGR Schleswig 2005, 99).
Weiterführende Links im Web zu Unfällen mit Oldtimern:
- unfallschaden-info.de. Diese Website widmet sich insbesondere den Fragen im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Fahrzeuges bei einem unverschuldeten Unfall.
- Eine sehr gute Übersicht zur Rechtsprechung finden Sie auf der Website des ADAC mit dem Titel Interessante Oldtimer-Urteile.
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