Haftpflichtversicherung darf auf markenungebundene Kfz-Werkstatt verweisen

Bei Sachverständigengutachten über Unfallschäden an Kraftfahrzeugen werden in der Regel die Stundensätze von Fachwerkstätten der entsprechenden Marke zugrunde gelegt. Dies führt nicht selten zu Kürzungen durch die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherungen bringen die meist niedrigeren Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Werkstätten in Ansatz.

Das Landgericht Berlin hält derartige Kürzungen zumindest dann für rechtens, wenn sich in der Nähe des Unfallgeschädigten in einem Umkreis von drei Kilometern eine Meisterwerkstatt befindet, die Originalersatzteile des Herstellers verwendet und eine dreijährige Garantie auf die durchgeführten Arbeiten gewährt.

Urteil des LG Berlin vom 21.06.2006
58 S 75/06
NZV 2006, 656

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