Restwert eines Unfallfahrzeugs muss nicht im Internet recherchiert werden

Liegt bei einem Unfallfahrzeug ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist der Geschädigte berechtigt, den Wagen zu dem von einem Sachverständigen geschätzten Restwert zu verkaufen. Hierbei genügt es, wenn der Gutachter mehrere Angebote von örtlichen Ankäufern eingeholt hat. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann sich nicht darauf berufen, dass in den einschlägigen Gebrauchtwagenmärkten im Internet vergleichbare Fahrzeuge zu einem höheren Preis gehandelt werden und dementsprechend einen geringeren Schadensersatz leisten. Maßgebend für die Bestimmung des Restwertes ist der "allgemeine Markt". Recherchen in einem Sondermarkt, wie ihn das Internet darstellt, müssen nicht vorgenommen werden.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.04.2005
2-16 S 285/04
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main

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