Etwas anderes gilt nur, falls der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat, etwa wenn er dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt oder, wenn er einen bekannt ungeeigneten Gutachter auswählt, also ein so genanntes Auswahlverschulden vorliegt.
Urteil des KG Berlin vom 15.11.2004
12 U 18/04
MDR 2005, 443
KGR Berlin 2005, 226
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