Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
Ein Autofahrer kann nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangen. Der Sachverständige haftet für die richtige Ermittlung des Schadensbetrags. Deshalb ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig zu machen.
Urteil des BGH vom 23.01.2007
VI ZR 67/06
BGHR 2007, 391
NJW 2007, 1450