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Eigenreparatur nach wirtschaftlichem Totalschaden

Übersteigen die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes (abzgl. des Restwertes) verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Lässt der Unfallgeschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen, kann er allenfalls den Ersatz von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs besteht.

Der Ersatz von tatsächlich angefallenem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann allerdings nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Urteile des BGH vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04

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