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Seit der Reform des Schadensersatzrechts im Jahr 2002 war es umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter bei der Kostenerstattung für ein Ersatzfahrzeug die Mehrwertsteuer auf den vom Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urrteil aus dem Jahr 2005 den Meinungsstreit beendet:
Erwirbt ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er die Kosten bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es danach nicht an.
Nur wenn der Geschädigte kein oder ein geringerwertiges Ersatzfahrzeug anschafft und auf der Grundlage der im Sachverständigengutachten festgestellten Werte abrechnet, kann er die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen.
Urteil des BGH vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, BGHR 2004, 1088
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