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Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem geschätzten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann - so der Bundesgerichtshof - allerdings nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Bei unvollständigen oder nicht fachmännischen Reparaturen kann somit nicht mehr als der vom Gutachter festgestellte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes geltend gemacht werden.
Urteile des BGH vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04, NJW 2005, 1108, 1110
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