Der Bundesgerichtshof verneinte in letzter Instanz eine Erstattungspflicht des Unfallgegners. Kosten für ein vorprozessual erstelltes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als erstattungsfähige "Kosten des Rechtsstreits" angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, … sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Da das Gutachten in diesem Fall in Auftrag gegeben wurde, als sich der Rechtsstreit noch gar nicht abgezeichnet hatte, blieb der Autovermieter auf den Kosten sitzen.
Beschluss des BGH vom 04.03.2008
VI ZB 72/06
BGHR 2008, 621
NJW 2008, 1597
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