Ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Wertminderung ist - so das Oberlandesgericht Koblenz - nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Unfallfahrzeug bereits eine Kilometerleistung von über 195.000 km aufweist. Auf eine starre Kilometergrenze kann demnach nicht mehr abgestellt werden. Das Gericht hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007
8 U 246/06
OLGR
Oldenburg 2007, 587
|
|