Anspruch auf Wertminderung trotz hoher Laufleistung

Bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung lehnen es die bei Unfallschäden eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen nicht selten ab, eine unfallbedingte Wertminderung anzuerkennen. Das Oberlandesgericht Oldenburg widersetzt sich der Praxis, dass bei Pkws im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Maßgeblich ist nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Auf eine starre Kilometergrenze kann demnach nicht mehr abgestellt werden. Der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

In dem entschiedenen Fall erhielt der Halter eines unfallbeschädigten Audi A 6 Variant, der zum Unfallzeitpunkt dreieinhalb Jahre zugelassen war und eine Laufleistung von 195.648 km aufwies, noch eine Wertminderung von 250 Euro zugesprochen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007
8 U 246/06
OLGR Oldenburg 2007, 587
DAR 2007, 522

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