Eine Wartepflichtiger begeht auch dann eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung, wenn der Vorfahrtsberechtigte mit einer um 10 km/h überhöhten Geschwindigkeit fährt. Hätte der Vorfahrtsberechtigte den Unfall vermeiden können, wenn er statt 60 km/h lediglich die erlaubten 50 km/h gefahren wäre, haftet er für ein Drittel des entstandenen Unfallschadens.
Urteil des OLG Rostock vom 25.02.1999
1 U 219/97
DAR 1999, 550
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