Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde) kann auch in der Form nachgewiesen werden, dass ein den Verkehrsverstoß beobachtender Polizeibeamter, der zur gezielten Überwachung des Verkehrs an der Ampelanlage eingesetzt wurde, die Zeitmessung durch Mitzählen der Rotlichtphase ("21-22-23") vorgenommen hat und er auf diese Weise eine Rotlichtdauer von 3 Sekunden festgestellt hat
Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.08.1999
Ss (OWi) 101 B/99
DAR 1999, 512
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