Hält ein Autofahrer vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel an und fährt er dann nach einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase der für ihn geltenden Rechtsabbiegerampel in den Kreuzungsbereich ein, weil er die auf Grünlicht umgeschaltete Ampel für den Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr versehentlich auf sich bezogen hat, begeht er keinen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (einmonatiges Fahrverbot), wenn der Querverkehr zum Zeitpunkt seines Anfahrens den Kreuzungsbereich bereits verlassen hat.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.09.1999
2b Ss (OWi) 269/99-(OWi) 105/99 I
DAR 2000, 41
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