Ein Werksangehöriger, der einen sogenannten Jahreswagen verkauft, muss den Käufer über Karosseriearbeiten zur Behebung eines bei der Fertigung aufgetretenen Mangels (fehlerhafte Spaltmaße der Karosserie) aufklären.
Die Durchführung von Karosseriearbeiten an einem Jahreswagen ist ein so ungewöhnlicher Vorgang, dass der Verkäufer hierauf bei Abschluss des Kaufvertrags ungefragt hinweisen muss. Unterlässt er dies, ist der Käufer zur Rückgängigmachung (Wandelung) des Kaufvertrages berechtigt.
Urteil des OLG Köln vom 15.06.1999
22 U 15/99
MDR 1999, 1504
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