Eine Frau hatte ihren Pkw am Seitenstreifen einer Straße zwischen zwei anderen Fahrzeugen abgestellt. Als sie aus der Parklücke herausfahren wollte, beschädigte sie beim rückwärts Fahren das hinter ihr stehende Fahrzeug. Das Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich ein Kraftfahrer beim rückwärts Fahren so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Demgegenüber hielt das Oberlandesgericht Koblenz diese Vorschrift nicht für anwendbar. Sie dient in erster Linie zum Schutz des fließenden Verkehrs. Eine Schadensverursachung durch das rückwärts Fahren im stehenden Verkehr stellt wie in diesem Fall lediglich einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO dar. Das Oberlandesgericht hob daher den Schuldspruch auf und verhängte gegen die Autofahrerin ein Verwarnungsgeld von lediglich 40 DM.
Beschluss des OLG Koblenz vom 09.11.1999
2 Ss 266/99
DAR 2000, 84
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