Bereits eine erstmalige Geschwindigkeitsüberstreitung von wenig mehr als 20 km/h ist nach Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt ist, wenn der Fahrzeughalter Angaben zur Person des Fahrers verweigert.
Die Polizei ist auch nicht verpflichtet, sich durch weitere Nachfragen an den Halter um die Ermittlung des Fahrers zu bemühen, wenn der Fahrzeughalter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er könne und werde diesbezüglich keine Angaben machen.
Urteil des VG Berlin vom 28.05.1999
25 A 172/97
DAR 2000, 136
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