Nach der Strafprozessordnung können zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Lichtbilder des Beschuldigten auch gegen dessen Willen aufgenommen werden. Weigert sich der Betroffene, sich hierzu auf der Polizeidienststelle einzufinden, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Diese Maßnahme ist allerdings bei bloßen Bagatellsachen unzulässig.
Das Landgericht Zweibrücken bejahte die Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme im Falle eines Fahrzeughalters, der mit seinem Pkw auf der Autobahn mit großer Geschwindigkeit auf zwei Meter Abstand an einen auf der Überholspur fahrenden Autofahrer heranfuhr, diesen nach rechts abzudrängen versuchte und schließlich beim rechts Überholen erheblich behinderte. Da hier die Verwirklichung der Straftatbestände der Nötigung und der Straßenverkehrsgefährdung in Betracht kam, handelte es sich nicht um eine Bagatellstraftat, sondern um "Verkehrsrowdytum". Danach war die Polizei berechtigt, vom dem Fahrzeughalter unter Einsetzung von Zwang Lichtbilder anzufertigen, um diese dem behinderten Verkehrsteilnehmer zum Zweck der Identifizierung vorzulegen.
Beschluss des LG Zweibrücken vom 23.09.1999 1 Qs 126/99 RdW 2000, 318
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