Überholen bei Nacht

Ein Autofahrer überholte bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht ein langsamer fahrendes Fahrzeug. Der Überholende übersah dabei ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Leichtkraftrad, das vorne nicht beleuchtet war. Der Fahrer des Kraftrades wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er machte bei der Haftpflichtversicherung des überholenden Autofahrers seine Schadensersatzansprüche geltend. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab.

Der Bundesgerichtshof vertrat dagegen die Auffassung, dass den Überholenden an dem Zusammenstoß durchaus ein Mitverschulden treffen kann. Ein Kraftfahrer darf nur dann überholen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht. Dieses Gebot wird schuldhaft verletzt, wenn der Überholende mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und Abblendlicht zum Überholen ansetzt und dabei nicht den gesamten Überholweg einsehen kann. In derartigen Fällen ist der überholende Kraftfahrer verpflichtet, bei Beginn des Überholvorgangs zumindest kurz das Fernlicht einzuschalten, um die Überholstrecke ganz einsehen zu können. Hierbei ist eine kurzzeitige Blendung des überholten Verkehrsteilnehmers durchaus in Kauf zu nehmen. Zur abschließenden Klärung der Schuldfrage verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, zurück.

Urteil des BGH vom 22.02.2000

VI ZR 92/99

MDR 2000, 764

NZV 2000, 291

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