Unzulässiges Parken an enger Straßenstelle

Ein Autofahrer stellte seinen Pkw an der linken Seite einer einspurigen Einbahnstraße ab. Auf der gegenüberliegenden Seite befand sich ein markierter Behindertenparkplatz, auf dem ein Pkw mit sichtbar im Innenraum ausgelegtem Behindertenausweis stand. Die Durchfahrtsbreite zwischen den beiden Fahrzeugen betrug gerade noch 2,7 Meter. Der auf der linken Seite parkende Autofahrer wurde vom Amtsgerichts wegen Haltens an einer engen Straßenstelle zu einer Geldbuße von 50 DM verurteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erfolgte die Verurteilung zu Recht. Das Halten und Parken an engen Straßenstellen ist nach § 12 Abs. 1, Nr. 1 StVO verboten. "Eng" ist eine Straßenstelle dann, wenn die Durchfahrtsbreite weniger als 3,1 Meter (2,55 Meter Fahrzeugbreite plus 0,55 Meter Seitenabstand) beträgt. Dieser Wert war hier erheblich unterschritten.

Das Gericht wies noch darauf hin, dass es für die Verurteilung unerheblich war, ob der markierte Behindertenparkplatz zum Zeitpunkt des Parkvorgangs tatsächlich besetzt war. Auch wenn dort kein Fahrzeug gestanden hätte, hätte ein Verstoß gegen die Straßenverordnung vorgelegen, da durch das Parken an engen Stellen die Benutzung markierter Parkplätze insbesondere die Benutzung von Behindertenparkplätzen nicht verhindert oder behindert werden darf. Vielmehr ist ein Halten und Parken im Umkreis derartig markierter Parkflächen nur zulässig, wenn dadurch weder Belästigungen noch Behinderungen oder Gefährdungen für die Benutzer des Behindertenparkplatzes entstehen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.12.1999

2 B Ss OWi 221/99-OWi 81/99 I

RdW 2000, 415

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