Ein Autofahrer befuhr eine Landstraße in Brandenburg. Von einer 20 Meter hohen Linde brach ein Ast ab und beschädigte das Fahrzeug erheblich. Der Halter machte das für die Straße zuständige Land Brandenburg für den Schaden verantwortlich. Die Straßenbaubehörde lehnte jedoch jegliche Zahlung mit der Begründung ab, die Bäume seien regelmäßig zweimal im Jahr vom Boden aus kontrolliert worden. Hierbei seien keine angebrochenen oder losen Äste festgestellt worden.
Das Oberlandesgerichts Brandenburg sah diese unstreitig durchgeführten Kontrollen jedoch nicht als ausreichend an. Zu der allgemeinen Gefahrenvorsorge gehört es auch, Bäume in regelmäßigen Abständen insbesondere auf Fehler in der Rinde, in der Belaubung und auf totes Holz zu kontrollieren. Fallen bei einer derartigen Untersuchung Schäden am Baum auf, so sind entsprechende Maßnahmen, beispielsweise Totholzschnitt, zu ergreifen. Das beklagte Land hatte eingeräumt, dass an dem fraglichen Straßenbaum totes Geäst vorhanden war. Dies hätte für das Land Anlass genug sein müssen, den Baum insgesamt näher zu kontrollieren und das abgestorbene Holz zu beseitigen. Ferner konnte die Straßenbaubehörde nicht nachweisen, ob bei den Kontrollen Personal eingesetzt wurde, das überhaupt geeignet war, Baumschäden festzustellen. Die Pflichtverletzung des Landes bestand danach schon darin, dass sich die Kontrolleure auf visuelle Kontrollen ohne Einsatz von Hubwagen beschränkt hatten. Der Klage des geschädigten Autofahrers wurde daher stattgegeben.
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.03.2000
2 U 58/99
DAR 2000, 304
MDR 2000, 833
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