Wird es einem Autoverkäufer aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, seinem Kunden einen bestellten Importwagen zu liefern, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Danach ist der Verkäufer dem Käufer, der ein gleichartiges Ersatzfahrzeug nicht über einen Autoimporteur, sondern bei einem deutschen Händler erwirbt, verpflichtet, den höheren Kaufpreis zu erstatten. Bei einem derartigen Deckungskauf muss der nicht belieferte Käufer einen Gegenstand derselben Gattung beschaffen, denn nur hiermit hätte auch der Verkäufer seiner Lieferpflicht aus dem Kaufvertrag genügen können. Bei einem Kfz stehen als Abgrenzungskriterien Typ, Bauart und Ausstattung eindeutig im Vordergrund. Der bei Importfahrzeugen wegen der Steuerersparnis in der Regel geringere Preis ist dagegen keine Eigenschaft der gekauften Sache, sondern lediglich Motiv für die Kaufentscheidung. Ob es sich um ein Importfahrzeug handelt, sieht man einem Pkw von außen nicht an und ist allenfalls für einen Fachmann - etwa anhand der Fahrgestellnummer - erkennbar.
Der Autoimporteur kann die Erstattung des Mehrpreises für ein inländisches Fahrzeug allenfalls dadurch abwenden, dass er seinem Käufer die konkrete Gelegenheit zum Kauf eines gleichwertigen "Importfahrzeuges" nachweist.
Urteil des LG Köln vom 19.04.2000
9 S 361/99
DAR 2000, 362
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