Fahrzeugschäden durch Rollsplitt

Die zuständige Straßenbaubehörde haftet für einen durch auf der Straße liegenden Rollsplitt an einem Fahrzeug entstandenen Schaden, wenn sie die warnenden Hinweisschilder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Straßenbelag noch eine Gefahrenstelle bildet, entfernt, weil die Schilder anderweitig benötigt werden.

Trotz Erkennbarkeit der ausgebesserten Stellen im Fahrbahnbereich rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, dass ein Autofahrer den dort liegenden Rollsplitt auch tatsächlich bemerkt. Ihn trifft daher in der Regel kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden.

Urteil des OLG Celle vom 15.12.1999

9 U 113/99

MDR 2000, 769

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