BAK, Feststellung, Mittelwert

Feststellung des Mittelwerts der Blutalkoholkonzentration (BAK)

Bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durch Errechnung des Mittelwertes aus mehreren Messergebnissen ist die dritte Dezimale hinter dem Komma außer Betracht zu lassen.

Dies kann, wie der vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall zeigt, bei Feststellung des Grenzwertes (0,8 Promille oder 1,1 Promille) durchaus Bedeutung haben. Bei Berücksichtigung der dritten Kommastelle hätte hier exakt ein Mittelwert von 0,8 Promille vorgelegen. Bei Weglassen der dritten Dezimalstelle hinter dem Komma ergab dies einen Mittelwert von 0,79 Promille. Das Gericht hob daher das gegen den betroffenen Autofahrer verhängte einmonatige Fahrverbot wieder auf.

Beschluss des OLG Hamm vom 11.01.2000

3 Ss OWi 1219/99

NZV 2000, 340

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