Keine zusätzliche Streupflicht bei vereisten Kanaldeckeln
Erfahrungsgemäß besteht im Bereich von Schmutzwasserkanaldeckeln bei kalter Witterung die vermehrte Gefahr von Glatteisbildung. Dies führt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München jedoch nicht dazu, dass von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde eine zusätzliche Behandlung aller Kanaldeckel mit Streugut verlangt werden kann.
Der personelle Mehraufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen würde den Bereich des Zumutbaren, in deren Grenzen die Verkehrssicherungspflicht zu leisten ist, bei weitem übersteigen, zumal auch weitergehende Maßnahmen bei winterlichen Verhältnissen keine absolute Sicherheit mich sich bringen.
Urteil des OLG München vom 27.07.2000
1 U 2583/00
MDR 2001, 156
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