Linksabbiegerunfall bei überhöhter Geschwindigkeit
Stößt ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Autofahrer zusammen, der innerorts statt der erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in die Kreuzung einfährt, so trifft den Linksabbieger ein Mitverschulden von lediglich einem Drittel. Durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird das Vorrecht des Entgegenkommenden relativiert, so dass sein Verschulden doppelt so schwer wiegt. Er muss demzufolge zwei Drittel des Unfallschadens tragen.
Urteil des KG Berlin vom 04.09.2000
12 U 4373/99
DAR 2001, 300
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