Geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten
Eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten (5 km/h innerorts) führt in der Regel nicht zu einem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten bei einem Unfall.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2000
9 U 27/00
DAR 2001, 506
ZfS 2001, 105
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