Unfall, Vorfahrtsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung

Geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten

Eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten (5 km/h innerorts) führt in der Regel nicht zu einem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten bei einem Unfall.

Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2000

9 U 27/00

DAR 2001, 506

ZfS 2001, 105

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