Autokauf, Ölverbrauch, arglistiges Verschweigen

Autokauf: arglistiges Verschweigen ungewöhnlich hohen Ölverbrauchs

Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens bekannt, dass der Motor des verkauften Fahrzeuges einen überhöhten Ölverbrauch hat (hier 4,5 Liter/1000 km) oder rechnet er jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit und ist ihm auch bekannt, dass der Käufer bei Kenntnis dieses Umstands vom Kauf Abstand genommen hätte, ist der Erwerber berechtigt, den Kaufvertrag trotz eines Gewährleistungsausschlusses rückgängig zu machen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2001

22 U 8/01

DAR 2001, 502

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