Kfz-Halter haftet für Feuerwehreinsatz

Ein Fahrzeughalter hat für die Beseitigungskosten einer Ölspur durch die Feuerwehr einzustehen, die nach einem Unfall entstanden ist. Die Gemeinde kann sich selbst dann an den Halter als so genannten Zustandsstörer halten, wenn der Ölaustritt durch die unfachmännische Arbeit des vom Fahrzeugbesitzer beauftragten Abschleppunternehmens verursacht wurde. Da beide - Halter und Abschleppunternehmen - als Gesamtschuldner für die Kosten des Feuerwehreinsatzes haften, kann sich die Gemeinde nach Belieben an jeden der Verpflichteten halten.

Hinweis: Dem zur Kasse gebetenen Fahrzeughalter kann bei einem schuldhaften Verhalten des Abschleppdienstes gegen diesen ein Regressanspruch zustehen.

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.08.2001

1 S 523/0

RdW 2001, 749

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