Fahrverbot, Trunkenheitsfahrt, Ausnahme

Absehen von Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

Bei einer Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers kann das Gericht nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Das Gericht kann jedoch seine Ausnahmeentscheidung nicht auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes stützen, ohne vorher die Möglichkeit der Vollstreckung während des Urlaubs des Betroffenen oder die Option der Beschränkung des Fahrverbots auf Pkws geprüft zu haben.

Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2001

1 Ss OWi 976/01

ZAP EN-Nr. 179/2002

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