Unzureichende Warnung vor Aquaplaning

Der Träger der Straßenbaulast ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Straßen und deren Beschilderung zuständig. Dies ist bei Bundesautobahnen das jeweilige Land. Zu der Verkehrssicherungspflicht zählt insbesondere auch, dass Kraftfahrer rechtzeitig und ausreichend vor eventuellen Gefahren gewarnt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer auf der Autobahn bei starkem Regen infolge von Aquaplaning trotz Einhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier 80 km/h) ins Schleudern kam und verunfallte. Der Fahrer meinte, nicht in ausreichendem Maße vor der besonderen Aquaplaninggefahr in diesem Autobahnbereich gewarnt worden zu sein und verklagte das Land auf Schadensersatz.

Auch das Gericht hielt die vorhandene Beschilderung für völlig unzureichend. Hierzu hieß es in den Urteilsgründen: "Eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vermittelt... in keiner Weise den Eindruck, sich einer besonders gefährlichen Stelle zu nähern. Die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Nässe erfolgt vielmehr auf Autobahnen so häufig auch auf nicht besonders gefährlichen Abschnitten, dass der Kraftfahrer hierdurch weder gewarnt noch besonders aufmerksam gemacht wird. Er hat auf Grund dieser Beschilderung vielmehr den Eindruck, die Straße weise keine erheblichen Besonderheiten auf. Dass etwa die Gefahr besteht, bei starken Regenfällen in eine Wasserlache von erheblichen Ausmaßen zu geraten, wird in keiner Weise ersichtlich.

Um den durchschnittlichen Benutzer einer neuen Autobahn, bei der keinerlei äußere Anzeichen auf eine besondere Gefahrenstelle hindeuten, vor eben dieser Gefahrenstelle in ausreichender Weise zu warnen, müssen andere Maßnahmen ergriffen werden als eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf immerhin noch 80 km/h bei Nässe". Im vorliegende Fall hielt das Gericht eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf lediglich 60 km/h für unbedingt notwendig. Es ging davon aus, dass der verunglückte Autofahrer bei einem entsprechenden Hinweis seine Geschwindigkeit soweit reduziert hätte, dass der Schaden nicht entstanden wäre.

Urteil des OLG Brandenburg vom 25.07.2000

2 U 73/99

DAR 2002, 123

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