Führerscheinentzug: betrunken auf dem Rad
Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss (hier 1,68 Promille) Rad fährt, kann von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert werden. Weigert sich der Betroffene, kann ihm wegen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Führerschein entzogen werden.
Urteil des VGH Karlsruhe
12 K 436/02
Handelsblatt vom 8.5.2002
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