Abschleppkosten trotz Totalschadens
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs zu einer Werkstatt. Ein Erstattungsanspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Feststellung, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss in einem solchen Fall die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur und damit das Vorliegen eines Totalschadens herausstellt.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.12.2001
7 U 174/00
NJW Heft 17/2002, Seite XII
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