Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk
Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk oder gar ohne Schuhe ist weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit einem Bußgeld zu belegen, soweit nicht andere Verkehrsteilnehmer hierdurch konkret gefährdet oder geschädigt werden. Eine Sanktionierung könnte sich allenfalls bei einer beruflich bedingten Fahrt wegen eines Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften ergeben (
§ 209 SGB VII).
Beschluss des OLG Celle vom 13.03.2007
322 Ss 46/07
ZAP EN-Nr. 139/2007