Verkehrsstrafrecht und Verkehrsstraftaten

Es geht im Straßenverkehr schneller als man denkt und schon hat man sich strafbar gemacht. Dieser Artikel bietet eine kurze Einleitung mit weiterführenden Links zu den wesentlichen Vorfällen im Verkehrsstrafrecht. Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht empfehlen bei schweren Verstößen vom "Schweigerecht" gegenüber der Polizei Gebrauch zu machen. Dieser Beitrag enthält aber keine Hinweise für das Verhalten gegenüber der Polizei. Kontaktieren Sie daher bei Bedarf einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick über das Verkehrsstrafrecht und die wesentlichen Verkehrsstraftaten geben. Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der über eine Ordnungswidrigkeit hinausgeht, führt zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, soweit eine Verkehrsstraftat begangen worden ist. Die Verkehrsstraftatbestände sind nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in verschiedenen anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Straßenverkehrsgesetz (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG), enthalten. Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände (Delikte) nach dem Strafgesetzbuch sind:

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Verkehrsstrafrecht
- Einleitung
- Fahrerflucht
- Nötigung
- Verkehrsgefährdung
- Alkohol am Steuer
- Strafmaß / Sanktionen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht (oder Verkehrsunfallflucht) ist ein Verkehrsdelikt und wird im Strafrecht mit dem Titel "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" geregelt. Nach dem Strafgesetzbuch wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die so genannte Verkehrsunfallflucht hat sehr weitreichende Folgen. Der Artikel Strafe bei Fahrerflucht gibt Hinweise zum richtigen Verhalten bei einem Verkehrsunfall und zur Strafbemessung bei einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

Sehr viele Autofahrer unterschätzen die Folgen dieser Strafvorschrift. So heißt es im § 142 Abs. 1 StGB: "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Fahrlässige Tötung und Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB).

Durch Nichtbeachten der in der StVO vorgeschriebenen Verhaltensregeln oder durch die Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholgenuss oder unter Drogeneinfluss werden diese strafrechtlichen Vorschriften relevant. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hat daher eine erhebliche Bedeutung für ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr.

Grundsätzlich wird die Staatsanwaltschaft bei fahrlässiger Körperverletzung nur auf Antrag des Verletzten tätig. Sie kann aber auch wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen aktiv werden. Beispiel: Einschlägige Vorstrafen des Unfallverursachers oder der Unfall wurde unter Trunkenheit oder unter dem Einfluss berauschender Mittel verursacht.

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr ist - nicht zuletzt abhängig vom Verhalten des Unfallverursacheres - auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder eine Einstellung wegen geringer Schuld gegen Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO) möglich.

Bei einer fahrlässigen Tötung eines Menschen im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder Drogen wird in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kommt wie immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Ferner & Kollegen.

Nötigung im Straßenverkehr
Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr ist schnell verwirklicht. "Drängeln", "Ausbremsen", "Blockieren" sind typische Verhaltensweisen, die immer wieder im Straßenverkehr zu beobachten sind. Dabei wird ein anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Der andere soll in den genannten Beispielen den Weg frei machen, bremsen oder nicht überholen. Eine Strafanzeige kann die Folge sein. Der Beitrag Nötigung im Straßenverkehr zeigt weitere Beispiele und gibt Hinweise aus der Rechtsprechung.

Gefährdung des Straßenverkehrs
Viele Autofahrer haben anscheinend zwar schon mal etwas von den "7 Todsünden im Straßenverkehr" gehört. Recht unbekannt ist aber, dass bei einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehen einer der "7 Todsünden" eine Straftatbestand nach dem Strafrecht verwirklicht worden ist.

Führt das Begehen einer "Todsünde" zu einem "Beinahe-Unfall", ist häufig schon ein grob verkehrswidriges Verhalten anzunehmen. Bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person kann sich der Fahrer nach § 315c StGB strafbar machen.

Trunkenheit im Straßenverkehr
§ 316 StGB verbietet das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wenn der Fahrzeugführer infolge der Einnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es genügt mithin schon bloße Fahrunsicherheit und nicht erst Fahruntüchtigkeit. Es handelt sich dabei um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung anderer oder gar Schädigung anderer muss nicht vorliegen.

Alkohol am Steuer wird - abhängig vom Promillegehalt, der relativen Fahrtüchtigkeit und der erteilten Fahrerlaubnis - als Ordnungswidrigkeit oder als Verkehrsstraftat geahndet. Ein Sonderfall ist die Promille-Grenze für Radfahrer. Allgemein wird die Grenze für Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) bei 1,6 Promille gezogen.

Unterlassene Hilfeleistung
Die allgemeine Hilfeleistungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen. Im Verkehrsrecht greift besonders die allgemeine Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) und die Hilfeleistungspflicht für Beteiligte von Verkehrsunfällen gemäß § 34 StVO.

Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann nach dem § 323c StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das Strafmaß wird die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr und das Verhalten nach der Tat berücksichtigen. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe ausspricht, ist es gehalten, sie im Regelfall zur Bewährung auszusetzen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website von Wikipedia.

Sanktionen bei Verkehrsstraftaten
Die Sanktionen bei Verkehrsstraftaten sind sehr umfassend. Von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bis hin zur Freiheitsstrafe erstreckt sich die Palette der Sanktionen. So ist auch die Höchstgrenze der Tagessätze ist von bisher 5.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben worden (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB).

Ist der Sachverhalt und die Täterschaft des Beschuldigten in einem Verkehrsstrafverfahren eindeutig, so wird die Verkehrsstraftat häufig per "Schreibtischurteil" ohne Gerichtsverhandlung mit einem Strafbefehl geahndet. Das Strafbefehlsverfahren hat den großen Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird. Das Strafverfahren wird so beschleunigt und verbilligt. Außerdem sind auch so eher "Absprachen" zwischen Staatsanwaltschaft und Anwalt justiziabel zu verwirklichen. Wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen gegen den Strafbefehl angeht, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

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