Strafmaß und Sanktionen bei Verkehrsstraftaten

Die Höchstgrenze der Tagessätze ist von (früher) 5.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben wurde (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist gemäß § 61 Nr. 5 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher zum Beispiel auch bei einer Nichtverurteilung angeordnet werden. So zum Beispiel bei Personen, die sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Kfz erwiesen haben. Die Nichteignung kann sich auch durch charakterliche Mängel ergeben, wie zum Beispiel bei einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 315c StGB durch grob verkehrswidrig und rücksichtsloses Verhalten.

Durch die rechtskräftige Entziehung erlischt im Gegensatz zum Fahrverbot die Fahrerlaubnis. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Gleichzeitig mit dieser Entscheidung hat das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist anzuordnen, innerhalb der die Verkehrsbehörden keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Dauer der Sperrfrist umfasst einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden.

Verkehrsstrafrecht
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Eine neue Fahrerlaubnis darf erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden. Bei einer ursprünglich erteilten Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 5 StVG ist auch der Nachweis einer Teilnahme an einem Aufbauseminar vorzulegen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 FeV).

Bei Bedenken gegen die Eignung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Beispiel: Der Betroffene hat mehrfach ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt oder erstmalig ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt (§ 13 Nr. 2c FeV).

Zur Sicherung der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Gericht auch schon vor einer Verurteilung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO anordnen. Auch die Fahrerlaubnisbehörden dürfen nach § 3 Abs. 1 StVG eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gerichte haben aber immer Vorrang (§ 3 Abs. 3 StVG).

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