Vorsicht bei Abfindungsvergleich nach Verkehrsunfall
Ein Arbeitnehmer erlitt auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Im Rahmen der Schadensabwicklung und noch während der Arbeitsunfähigkeit schloss er mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung von 42.000 Euro alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Unfallereignis abgegolten sein sollten. Später kam es zu einer unerwarteten Folgeerkrankung. Infolge des abgeschlossenen Vergleichs konnte der Arbeitgeber, der in dieser Zeit Lohnfortzahlung leistete, bei der eintrittspflichtigen Versicherung keinen Regress nehmen. Er zog die geleisteten Zahlungen später vom Lohn des Mitarbeiters ab.
Zu Recht, befand das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer hätte vor dem Verzicht auf weitergehende Schadensersatzansprüche auch bedenken müssen, dass hiervon auch etwaige Ersatzansprüche seines Arbeitgebers betroffen sein könnten.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.07.2006
2 Sa 155/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein