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Ersatzleistung bei von Arbeitnehmer verursachtem Verkehrsunfall

Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.

Abweichende Vereinbarungen zulasten des Arbeitnehmers sind unwirksam. So erklärte das Bundesarbeitsgericht eine arbeitsvertragliche Regelung für unwirksam, wonach ein Außendienstmitarbeiter bei jedem fahrlässig verursachten Unfall und beim Verlust des Fahrzeugs bis zu der mit der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) für den entstandenen Schaden aufkommen sollte. Ist eine derartige Vereinbarung mangels Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens unwirksam, sind die vorgenannten Grundsätze zur Schadensverteilung anwendbar.

Urteil des BAG vom 05.02.2004
8 AZR 91/03
RdW 2005, 181

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