Ein Pkw-Fahrer, der bei Dunkelheit wegen eines Omnibusreifens, der auf der Autobahn liegt, einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten hat und das auf der Fahrbahn liegende Hindernis nur schwer erkennbar war.
Urteil des LG München II vom 28.11.2006
2 S 4550/06
Pressemitteilung des LG München II